Allgemeine Geschäfts­bedingungen der PEBU GmbH

für Leistungen im Zusammenhang mit Google-Bewertungen – Bewertungs­klinik.de

Stand: September 2026

§ 1 Geltungs­bereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der

PEBU GmbH
Jahnstr. 64
63150 Heusenstamm
Deutschland

– nachfolgend „Bewertungsklinik“ oder „PEBU“ genannt –

und ihren Kunden über die auf Bewertungsklinik.de angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit Google-Bewertungen.

(2) Die Leistungen der Bewertungsklinik richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäfts­bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Gegenstand der Leistungen

(1) Die Bewertungsklinik unterstützt Unternehmen bei der Beanstandung konkret beauftragter Google-Bewertungen und bei der Nutzung der hierfür von Google vorgesehenen Melde-, Prüf- und Beschwerde­mechanismen.

(2) Gegenstand der Beauftragung ist die Bearbeitung der vom Kunden konkret benannten Google-Bewertungen und deren Meldung bzw. Beanstandung über die von Google hierfür vorgesehenen Verfahren.

(3) Im Rahmen der Bearbeitung kann die Bewertungsklinik insbesondere die vom Kunden bereitgestellten Informationen und die betreffende Google-Bewertung daraufhin prüfen, ob eine Bearbeitung über die von Google vorgesehenen Melde- und Prüfmechanismen sinnvoll und möglich erscheint. Hierzu können insbesondere Angaben zum tatsächlichen Kundenkontakt, zur eigenen Erfahrung des Verfassers oder zu sonstigen für die Google-Prüfung relevanten tatsächlichen Umständen berücksichtigt werden.

(4) Die Bewertungsklinik kann hierfür technische und IT-gestützte Verfahren einsetzen.

(5) Soweit für die Nutzung der von Google vorgesehenen Melde- und Prüfmechanismen eine Bevollmächtigung oder sonstige Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, erteilt bzw. ermöglicht der Kunde diese im erforderlichen Umfang.

(6) Die Bewertungsklinik schuldet keine bestimmte Entscheidung von Google. Insbesondere entscheidet ausschließlich Google darüber, ob eine Bewertung deaktiviert, entfernt, wieder veröffentlicht oder anderweitig behandelt wird.

§ 3 Keine Rechtsberatung und keine Rechts&shydienstleistung

(1) Die Bewertungsklinik erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen.

(2) Insbesondere nimmt die Bewertungsklinik keine rechtliche Prüfung der Frage vor, ob eine konkrete Bewertung rechtswidrig ist, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder ob gegen den Verfasser einer Bewertung oder gegen Google rechtliche Ansprüche bestehen.

(3) Die Tätigkeit der Bewertungsklinik beschränkt sich auf die Unterstützung des Kunden bei der Nutzung der von Google selbst vorgesehenen Melde-, Prüf- und Beschwerde­mechanismen sowie auf die hierfür erforderliche Bearbeitung der vom Kunden bereitgestellten tatsächlichen Informationen.

(4) Die Bewertungsklinik führt insbesondere keine außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren gegen Verfasser von Bewertungen oder gegen Google und macht keine rechtlichen Ansprüche des Kunden geltend.

(5) Soweit eine rechtliche Prüfung, die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche oder ein sonstiges rechtliches Vorgehen erforderlich erscheint, wird dem Kunden empfohlen, hierfür einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Der Kunde kann eine Bearbeitung insbesondere über das Online-Formular, per E-Mail, telefonisch, über WhatsApp oder über einen anderen von der Bewertungsklinik angebotenen Kommunikationsweg anfragen.

(2) Die Anfrage des Kunden stellt noch keinen Vertragsschluss dar.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Bewertungsklinik den Auftrag ausdrücklich bestätigt oder dem Kunden auf andere eindeutige Weise mitteilt, dass sie die Bearbeitung des konkreten Auftrags übernimmt.

(4) Mit der Bestätigung des Auftrags beginnt die Bearbeitung. Die Bewertungsklinik kann die Bearbeitung insbesondere dann ablehnen, wenn der Auftrag außerhalb des angebotenen Leistungsumfangs liegt oder eine rechtliche Prüfung erforderlich wäre.

(5) Soweit im jeweiligen Angebot oder Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

§ 5 Mitwirkungs­pflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Bewertungsklinik alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.

(2) Der Kunde darf insbesondere keine unrichtigen Angaben über den Verfasser einer Bewertung, einen bestehenden oder nicht bestehenden Kundenkontakt, die tatsächlichen Umstände einer Bewertung oder sonstige für die Bearbeitung relevante Tatsachen machen.

(3) Soweit dem Kunden bekannt ist, dass der Verfasser der betreffenden Bewertung tatsächlich Kunde war oder eigene Erfahrungen mit dem Unternehmen gemacht hat, hat der Kunde dies der Bewertungsklinik mitzuteilen.

(4) Stellt sich im Verlauf der Bearbeitung heraus, dass die vom Kunden bereitgestellten Informationen unzutreffend oder unvollständig sind oder dass eine Bearbeitung eine rechtliche Prüfung oder ein Tätigwerden außerhalb des Leistungsumfangs der Bewertungsklinik erfordern würde, kann die Bewertungsklinik die Bearbeitung ablehnen oder einstellen.

(5) Eine Vergütung für eine nicht erfolgreich bearbeitete Bewertung fällt in diesem Fall nur an, wenn die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 7 bereits eingetreten sind.

§ 6 Entscheidung durch Google und keine Erfolgsgarantie

(1) Die Bewertungsklinik hat keinen Einfluss auf die Entscheidung von Google.

(2) Google entscheidet insbesondere selbst darüber, ob eine gemeldete Bewertung deaktiviert, entfernt, unverändert belassen oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut veröffentlicht wird.

(3) Die Bewertungsklinik übernimmt keine Garantie dafür, dass Google eine bestimmte Bewertung deaktiviert oder entfernt.

(4) Zeitangaben zur Bearbeitung durch Google stellen Erfahrungswerte und keine verbindlichen Zusagen dar.

(5) Eine von Google vorgenommene Deaktivierung oder Entfernung einer Bewertung bedeutet insbesondere nicht, dass diese dauerhaft oder endgültig entfernt bleibt. Eine spätere Reaktivierung oder erneute öffentliche Sichtbarkeit durch Google ist möglich.

(6) Die erfolgsabhängige Vergütung nach § 7 bezieht sich ausschließlich auf den dort definierten konkreten Bearbeitungserfolg und stellt keine Garantie für eine dauerhafte oder endgültige Entfernung einer Bewertung dar.

§ 7 Vergütung und erfolgsabhängige Abrechnung

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Angebot bzw. Auftrag.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung erfolgsabhängig je konkret beauftragter Google-Bewertung.

(3) Eine Vergütung fällt nur für eine konkret beauftragte Bewertung an, wenn diese infolge der Bearbeitung durch Google deaktiviert bzw. entfernt wurde und anschließend nicht mehr öffentlich sichtbar ist.

(4) Für eine beauftragte Bewertung, bei der keine entsprechende Deaktivierung bzw. Entfernung durch Google erfolgt, fällt keine Vergütung an.

(5) Werden mehrere Bewertungen gleichzeitig beauftragt, wird jede Bewertung für Zwecke der Vergütung gesondert betrachtet. Werden beispielsweise zehn Bewertungen beauftragt und sieben dieser Bewertungen von Google deaktiviert bzw. entfernt, fällt die vereinbarte Vergütung ausschließlich für diese sieben Bewertungen an. Für die übrigen drei Bewertungen fällt keine Vergütung an.

(6) Die erfolgsabhängige Vergütung setzt keinen endgültigen oder dauerhaften Bestand der Deaktivierung bzw. Entfernung voraus. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Abrechnung vorliegen.

(7) Die Bewertungsklinik kann vor Rechnungsstellung einen angemessenen Zeitraum abwarten, um zu prüfen, ob die betreffende Bewertung weiterhin deaktiviert bzw. entfernt und nicht öffentlich sichtbar ist.

(8) Eine spätere Reaktivierung einer bereits vergüteten Bewertung richtet sich nach § 8.

§ 8 Reaktivierung und Rückerstattung

(1) Wird eine nach § 7 deaktivierte bzw. entfernte Bewertung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Deaktivierung bzw. Entfernung wieder öffentlich sichtbar, erstattet die Bewertungsklinik die für diese Bewertung gezahlte Vergütung vollständig zurück.

(2) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich, wenn es sich zweifelsfrei um exakt dieselbe Bewertung handelt, die zuvor deaktiviert bzw. entfernt wurde. Die Identität der Bewertung muss anhand der bei der Bearbeitung dokumentierten eindeutigen Bewertungsmerkmale, insbesondere der Bewertungs-ID und des direkten Links (URL) zur konkreten Bewertung, eindeutig festgestellt werden können.

(3) Nicht als Reaktivierung im Sinne dieser Regelung gelten insbesondere:

  • eine neu erstellte Bewertung durch denselben Verfasser über ein anderes oder neu erstelltes Google-Konto bzw. Google-Profil,
  • eine neue Bewertung mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut,
  • eine Bewertung, die von einer anderen Person oder über ein anderes Google-Profil abgegeben wurde,
  • eine neu veröffentlichte Bewertung, die lediglich inhaltlich oder hinsichtlich des Verfassernamens der zuvor deaktivierten bzw. entfernten Bewertung ähnelt,
  • sowie jede sonstige Bewertung, bei der es sich nicht zweifelsfrei um dieselbe zuvor deaktivierte bzw. entfernte Bewertung handelt.

(4) Die Bewertungsklinik hat keinen Einfluss darauf, ob der ursprüngliche Verfasser oder eine andere Person nach einer Deaktivierung bzw. Entfernung eine neue Bewertung veröffentlicht. Die Veröffentlichung einer solchen neuen Bewertung lässt den Anspruch auf Rückerstattung unberührt, begründet für sich genommen jedoch keinen Rückerstattungsanspruch nach diesem § 8.

(5) Die Rückerstattung nach Absatz 1 erfolgt unabhängig davon, aus welchem Grund die identische, zuvor deaktivierte bzw. entfernte Bewertung erneut öffentlich sichtbar wird.

(6) Der Kunde hat die erneute öffentliche Sichtbarkeit der betreffenden Bewertung der Bewertungsklinik mitzuteilen und die Prüfung durch geeignete Angaben zu ermöglichen. Insbesondere kann die Bewertungsklinik zum Nachweis der Identität der Bewertung den ursprünglichen sowie den aktuellen direkten Link zur Bewertung und die jeweiligen Bewertungs- bzw. Identifikationsmerkmale heranziehen.

(7) Kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei der erneut öffentlich sichtbaren Bewertung um exakt dieselbe zuvor deaktivierte bzw. entfernte Bewertung handelt, besteht kein Rückerstattungsanspruch nach diesem § 8.

§ 9 Rechnungsstellung und Fälligkeit

(1) Eine Rechnung über die erfolgsabhängige Vergütung wird erst gestellt, wenn die Voraussetzungen nach § 7 für die jeweilige Bewertung vorliegen.

(2) Werden mehrere Bewertungen beauftragt und nur ein Teil der Bewertungen erfolgreich deaktiviert bzw. entfernt, erfolgt die Abrechnung ausschließlich hinsichtlich der erfolgreich bearbeiteten Bewertungen.

(3) Die Rechnung wird nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestellt und enthält die jeweils erforderlichen Angaben.

(4) Die Vergütung ist innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Wird eine nach § 7 vergütete Bewertung innerhalb des in § 8 genannten Zeitraums reaktiviert und sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt, wird die hierfür gezahlte Vergütung vollständig zurückerstattet.

§ 10 Beginn, Durchführung und Beendigung des Auftrags

(1) Die Bearbeitung des konkreten Auftrags beginnt nach dessen Bestätigung durch die Bewertungsklinik.

(2) Die Bewertungsklinik führt die vereinbarte Bearbeitung nach Bestätigung des Auftrags zeitnah durch und bemüht sich, den jeweiligen Bearbeitungsvorgang innerhalb von vier Wochen abzuschließen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Frist betrifft die Bearbeitung durch die Bewertungsklinik. Sie stellt keine Zusage dar, innerhalb dieser Frist eine Entscheidung von Google herbeizuführen.

(4) Eine einseitige Beendigung des beauftragten Bearbeitungsvorgangs durch den Kunden vor Ablauf von vier Wochen ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Bewertungsklinik den Auftrag vertragsgemäß bearbeitet.

(5) Dauert die Bearbeitung länger als vier Wochen an, kann der Kunde die noch nicht abgeschlossene Bearbeitung des betreffenden Auftrags mit Wirkung für die Zukunft beenden.

(6) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Ist ein Auftrag zum Zeitpunkt der Beendigung bereits erfolgreich im Sinne des § 7 bearbeitet worden, bleibt ein bereits entstandener Vergütungsanspruch unberührt.

§ 11 Mitwirkungs­handlungen und Änderungen durch Google

(1) Die Bewertungsklinik ist bei der Durchführung ihrer Leistungen auf die von Google bereitgestellten technischen Systeme, Meldewege und Prüfverfahren angewiesen.

(2) Änderungen, Einschränkungen oder Ausfälle der von Google bereitgestellten Systeme können die Durchführung, Dauer oder Erfolgsaussichten der Bearbeitung beeinflussen.

(3) Die Bewertungsklinik ist nicht verpflichtet, technische oder organisatorische Änderungen der Google-Systeme durch eigene Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs auszugleichen.

(4) Eine Änderung der von Google verwendeten Verfahren begründet keinen Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Entscheidung von Google.

§ 12 Haftung

(1) Die Bewertungsklinik haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die Bewertungsklinik die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Bewertungsklinik nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Bewertungsklinik bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungs­beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Bewertungsklinik.

(5) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 13 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Datenschutzerklärung der Bewertungsklinik.

(2) Soweit für die Durchführung des Auftrags personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Zwecke der vereinbarten Leistungs­erbringung.

§ 14 Aufrechnung und Zurück­behaltungsrecht

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Schluss­bestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der PEBU GmbH Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen zwischen der Bewertungsklinik und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.